Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag

Als Mutter von zwei Kindern weiß ich, dass die finanzielle Belastung von Eltern mitunter sehr groß sein kann und man für jede Unterstützung dankbar ist. Unterstützung gibt es durch den Staat in Form von steuerlichen Begünstigungen, in deren Genuss man allerdings nur kommt, wenn man einen Antrag stellt. Welche Steuervorteile es für Eltern gibt, erfahren Sie in diesem und den nächsten Newslettern.

Um den Lesefluss nicht zu unterbrechen wird auf eine geschlechtsspezifische Formulierung verzichtet. Alle personenbezogenen Begriffe gelten für Frauen und Männer in gleicher Weise.

Alleinverdienerabsetzbetrag:

Alleinverdiener ist, wer folgende Kriterien erfüllt:

  • wer selbst oder wessen (Ehe-)Partner für mindestens 7 Monate Anspruch auf Familienbeihilfe für ein oder mehrere Kinder hat UND
  • wer mehr als 6 Monate im Kalenderjahr verheiratet ist oder in einer eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft lebt UND
  • die Einkünfte des (Ehe-)Partners oder Lebensgefährten 6.000 Euro im Jahr nicht überschreiten.

ACHTUNG: Der Antragsteller muss im gemeinsamen Haushalt leben, muss aber kein Elternteil sein.

Alleinerzieherabsetzbetrag:

Alleinerzieher ist, wer folgende Kriterien erfüllt:

  • wer für mindestens 7 Monate Anspruch auf Familienbeihilfe für ein oder mehrere Kinder hat UND
  • wer mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Ehe oder eheähnlichen Gemeinschaft lebt.

ACHTUNG: Ein „neuer“ Partner im gemeinsamen Haushalt führt zum Verlust dieses Absetzbetrages.

Geltendmachung des Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrages:

Der Alleinverdiener- bzw. der Alleinerzieherabsetzbetrag wird nur dann berücksichtigt, wenn Sie einen Antrag stellen. Den Antrag können Sie stellen, indem Sie in Ihrer Arbeitnehmerveranlagung bzw. Ihrer Einkommensteuererklärung an der vorgesehenen Stelle ein Häkchen machen.

Für Dienstnehmer gibt es außerdem die Möglichkeit das Formular E 30 an Ihren Arbeitgeber weiterzugeben und schon unterjährig den Absetzbetrag in Anspruch zu nehmen. In der Erklärung muss aber auch in diesem Fall das Feld angekreuzt werden.

Höhe des Alleinerzieher- bzw. des Alleinverdienerabsetzbetrages:

Die Absetzbeträge verringern nicht die Steuerbemessungsgrundlage, sondern die Steuer selbst und werden bei niedrigen Einkommen als Negativsteuer ausbezahlt.

Die Absetzbeträge sind gestaffelt und betragen für

  • ein Kind 494,00 Euro
  • zwei Kinder 669,00 Euro
  • drei Kinder 889,00 Euro
  • und für jedes weitere Kind 220 Euro

Bitte beachten Sie, dass es sich um eine allgemeine Information handelt und eine individuelle Beratung nicht ersetzt. Haben Sie noch Fragen oder möchten Sie einen persönlichen Beratungstermin vereinbaren? Dann kontaktieren Sie mich bitte unter office[a]stbaigner.at. Ich freue mich auf ein Gespräch mit Ihnen!

26 Kommentare

  1. Veröffentlicht von Frau S. am 10. März 2023 um 18:50

    Guten Tag ,

    Ich bin seit Dezember 2021 verheiratet .
    Mein Mann lebt aber erst seit 7.7.2022 in Österreich . Bis dahin war er im Ausland und er hat überhaupt erst im Mai seinen Aufenhaltstitel erhalten , dass er in Österreich arbeiten und leben kann .
    Steht mir der Alleinerzieher für 2022 zu ?
    Und wenn nicht dann der Alleinverdiener ?
    Er ist seit 7.7.2022 in Österreich aber arbeiten tut er seit November und die Einkünfte waren unter 6000e . Oder was wäre da die Grenze ?
    Mit freundlichen Grüßen und Danke

    Marija

    • Veröffentlicht von edithaigner am 31. März 2023 um 9:56

      Liebe Frau S.,
      der Alleinerzieherabsetzbetrag steht zu, wenn Sie mit mindestens einem Kind mehr als 6 Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner leben.
      Wenn Ihr Mann erst im Juli mit Ihnen und dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben, sind die Voraussetzungen erfüllt.
      Mit freundlichen Grüßen
      Edith Aigner M.A.

  2. Veröffentlicht von Frau W. am 7. März 2023 um 11:39

    Ich lebe von meinem Ex-Partner getrennt, wir haben ein gemeinsames Kind, das wir jeweils zu 50% betreuen. Ich beziehe die Kinderbeihilfe, aber das Kind ist weiterhin beim Vater hauptgemeldet, bei mir nur im Nebenwohnsitz (geht in Österreich ja nicht anders). Den Kinderbonus hab bisher immer ich zu 100% beantragt und bekommen. Alle staatlichen Familienförderungen werden auf ein Konto überwiesen, auf das wir beide Zugriff haben und welches für das Kind verwendet wird (Kleidung, Schulsachen, Schulausflüge, Kurse etc.).
    Bei unserer Trennung haben wir kein Gericht bezüglich Alimente oder so eingeschaltet. Da wir das Kind gleichermaßen betreuen, sieht sich keiner als Alleinerzieher und keiner zahlt keiner Unterhalt. Keiner von uns hat einen neuen Partner. Wir sind beide erwerbstätig.
    Ich hab nun gehört, dass ich trotzdem Anspruch auf den Alleinerzieherabsetzbetrag hab und der Kindesvater Anspruch auf den Unterhaltsabsetzbetrag. Ist das korrekt?
    Was hat es mit den Regelbedarfssätzen genau auf sich? Wie werden diese berechnet (das Kind wurde letzten Oktober 10 Jahre alt)?

    • Veröffentlicht von edithaigner am 31. März 2023 um 9:45

      Liebe Frau W.,
      der Alleinverdienerabsetzbetrag steht zu, wenn Sie mit mindestens einem Kind mehr als 6 Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner leben.
      Wird das Kind weiterhin von beiden Elternteilen betreut, geht man davon aus, dass der Familienbeihilfeempfänger Anspruch auf den Alleinerzieherabsetzbetrag hat. Der andere Elternteil leistet seinen Unterhalt in Naturalien und erfüllt somit die Unterhaltsverpflichtung zur Gänze. Es steht somit ein Unterhaltsabsetzbetrag zu. Da es keine vereinbarte Höhe eines Unterhalts gibt, werden die Regelbedarfssätze als Unterhalt zur Hilfe genommen.
      Mit freundlichen Grüßen
      Edith Aigner M.A.

  3. Veröffentlicht von Frau O. am 12. Februar 2023 um 7:52

    ich war zwar im 2021 bereits neu verheiratet, mein man behielt jedoch seine Wohnung (Nachbarswohnung) und war dort auch hauptgemeldet. Jetzt bekam ich eine Nachricht vom FA, dass ich den Alleinerzieherabsetzbetrag zurückzahlen muss…Ich dachte, wenn ich alleine mit dem Kind in der WH wohne, habe ich den Anspruch darauf….olga

    • Veröffentlicht von edithaigner am 13. Februar 2023 um 12:18

      Liebe Frau O.,
      der Alleinverdienersabsetzbetrag steht zu, wenn Sie mit mindestens einem Kind mehr als 6 Monate im Kaldenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner leben.
      Wenn Sie im Jahr 2021 im ersten Halbjahr mit Ihrem neuen Mann zusammengezogen sind, dass wird das Kriterium „mehr als 6 Monate im Kalenderjahr“ nicht erfüllt und der Alleinverdienerabsetzbetrag steht nicht zu.
      Mit freundlichen Grüßen
      Edith Aigner M.A.

  4. Veröffentlicht von Frau M. am 31. Januar 2023 um 11:07

    Sehr geehrte Frau Aigner,

    gehe ich richtig in der Annahme, dass der Alleinerzieherabsetzbetrag so lange zusteht, so lange die Familienbeihilfe bezogen wird? also auch wenn das Kind studiert und nachwievor zu Hause wohnt?

    Danke!

    • Veröffentlicht von edithaigner am 13. Februar 2023 um 12:12

      Liebe Frau M.,
      der Alleinerzieherabsetzbetrag steht zu, wenn der Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind mehr als 6 Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner leben. Wenn Sie im Kalenderjahr mehr als 6 Monate Anspruch auf Familienbeihilfe haben, sind die Voraussetzungen erfüllt.
      Mit freundlichen Grüßen
      Edith Aigner M.A.

  5. Veröffentlicht von Frau B. am 2. Dezember 2022 um 20:24

    Ich habe folgende Frage bezüglich des Alleinerziehers: ich bin verheiratet mein noch Mann ist aber mit April fix ausgezogen Alimente zahlt er seit März . Abgemeldet hat er sich aber bis dato immer noch nicht ( steht auch im Mietvertrag) da er das halbe Jahr der Trennung für die Scheidung vorübergehend zu seiner Großmutter gezogen und erst jetzt mit Dezember in einer eigenen Wohnung untergekommen ist. Steht mir trotzdem der Alleinerzieher zu?
    Mit freundlichen Grüßen

    • Veröffentlicht von edithaigner am 6. Dezember 2022 um 8:12

      Liebe Frau B.,
      Alleinerziehende sind Steuerpflichtige, die mit mindestens einem Kind mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner leben und mehr als sechs Monate Familienbeihilfe beziehen.
      Da Ihr Noch-Mann im April ausgezogen ist, haben Sie mehr als sechs Monate mit Ihrem Kind alleine gelebt und haben somit Anspruch auf den Alleinerzieherbetrag. Der Anspruch hängt von den tatsächlichen Umständen ab und nicht davon wo wer gemeldet ist.
      Mit freundichen Grüßen
      Edith Aigner

  6. Veröffentlicht von Frau P. am 3. Mai 2021 um 16:04

    Hallo, steht der Alleinerzieherabsetzbetrag zu, wenn der Partner (nicht verheiratet und nicht Vater der Kinder) nur im Nebenwohnsitz bei mir gemeldet ist?
    Mit freundlichen Grüßen

    • Veröffentlicht von edithaigner am 16. Mai 2021 um 10:30

      Sehr geehrte Frau P.,
      Alleinerziehende sind Steuerpflichtige, die mit mindestens einem Kind mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner leben. Im Umkehrschluss heißt das, wer mehr als sechs Monate im Kalenderjahr mit einem (neuen) Partner in einer Gemeinschaft lebt, ist kein Alleinerzieher. Bei der Beurteilung ist es unerheblich, ob der Partner der Vater des Kindes ist oder wo er gemeldet ist. Wenn Sie mit Ihrem neuen Partner die Lebensgemeinschaft erst im zweiten Halbjahr begründet haben, steht Ihnen der Alleinerzieherabsetzbetrag zu. Besteht die Lebensgemeinschaft jedoch an mehr als sechs Monaten, dann steht der Alleinerzieherabsetzbetrag nicht zu.
      Mit freundlichen Grüßen
      Edith Aigner

  7. Veröffentlicht von Frau S. am 19. März 2021 um 12:19

    Sehr geehrte Fr. Aigner!
    Bin zwar seit März 2020 verheiratet, aber wir haben keinen gemeinsamen Wohnsitz. Steht mir in diesem Fall der Alleinerzieherabsetzbetrag?

    • Veröffentlicht von edithaigner am 23. März 2021 um 16:09

      Sehr geehrte Frau S., der Alleinverdienerabsetzbetrag steht zu, wenn Sie mit mindestens einem Kind mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe-)Partner leben. Eine aufrechte Ehe spricht grundsätzlich gegen eine dauernd getrennte Lebensführung. Laut RZ 781 der Lohnsteuerrichtlinien gibt es die Möglichkeit diese Vermutung zu widerlegen. Welchen Nachweis Sie dazu erbringen müssten, können Sie nur mit Ihrem Finanzamt abklären. Mit freundlichen Grüßen Edith Aigner

  8. Veröffentlicht von Frau P. am 17. März 2021 um 8:34

    Sehr geehrte Frau Aigner,
    Ich bin Mutter von einem Sohn und lebe seit September getrennt vom Kindesvater. Wir haben das gemeinsame Sorgerecht und aufgrund des Kindergartens ist mein Sohn beim Vater hauptwohnsitzlich gemeldet. Ich erhalte die Familienbeihilfe und bei mir besteht eine Nebenwohnsitzmeldung des Kindes. Im August erwarten wir unser 2. Kind für das ich das alleinige Sorgerecht haben werde und das von Anfang an bei mir gemeldet sein wird, da wir, wie eingangs erwähnt, bereits getrennt sind. Aufgrund der zeitlichen Aufteilung, habe ich auf Alimentenzahlungen beim ersten Kind verzichtet. Aufgrund der Coronakrise und der Tatsache, dass ich lange Zeit unschlüssig war wie ich mit der Meldungslage (mein eigenes Kind kann ich nicht bei mir melden, da es sonst Kindergarten wechseln müsste) umgehen soll, habe ich mich erst vor einem Monat vollständig umgemeldet.
    Seit dem Auszug wohne ich im Nebengebäude von meiner Mutter (es sind theoretisch 2 getrennte Wohneinheiten die sich nur ein Vorzimmer teilen das dann in 2 getrennte Wohnbereiche abzweigt) wo ich bis vor einem Monat nur als Nebenwohnsitz gemeldet war. Daher haben wir zurzeit dieselbe Adresse. Habe ich nun Anspruch auf Alleinerzieherabsetzbeitrag oder sollten wir beide Wohneinheiten bei der Gemeinde registrieren lassen? Anspruch müsste ja spätestens ab Beginn meiner Karenz bestehen, wenn ich das richtig verstehe.
    Eine Lebensgemeinschaft mit einem neuen Partner besteht nicht.
    Danke für eine baldige Rückmeldung.

    mit freundlichen Grüßen

    • Veröffentlicht von edithaigner am 23. März 2021 um 15:35

      Sehr geehrte Frau P., die Voraussetzungen für den Alleinverdienerabsetzbetrag sind erfüllt, wenn Sie mit mindestens einem Kind mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe-)Partner leben. Da Sie erst seit September getrennt sind, ist der Zeitraum von mehr als sechs Monaten nicht erfüllt und daher steht der Alleinerzieherabsetzbetrag für dieses Jahr nicht zu. Im darauffolgenden Jahr leben Sie mit mindestens einem Kind (1. Voraussetzung erfüllt, wenn das Kind bei Ihnen lebt – unabhängig davon wo es gemeldet ist) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe-)Partner leben (2. Voraussetzung erfüllt). Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, steht Ihnen der Alleinerzieherabsetzbetrag zu. Die polizeiliche Meldung oder die Anzahl der Wohnsitze sind nicht relevant, es kommt darauf an, wo Sie bzw. Ihr Kind tatsächlich leben. Der gemeinsame Wohnsitz mit Ihrer Mutter beeinflusst den Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag nicht, schädlich wäre ein Zusammenleben mit einem neuen Partner in einer eheähnlichen Gemeinschaft. Mit freundlichen Grüßen Edith Aigner

  9. Veröffentlicht von Frau K am 23. Februar 2021 um 9:14

    Hallo, ich beziehe jetzt den Alleinerzieherabsetzbetrag für meine 2 Kinder. Bin seit 10 Jahren geschieden.
    Nun werde ich wieder heiraten, verliere ich den Alleinerzieherabsetzbetrag oder kann ich diesen trotzdem beantragen?
    Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.

    • Veröffentlicht von edithaigner am 16. März 2021 um 10:45

      Sehr geehrte Frau K.,
      Voraussetzung für den Alleinerzieherabsetzbetrag ist, dass Sie mehr als sechs Monate im Jahr mit Ihren Kindern alleine im Haushalt leben. Sobald Sie den Haushalt mit einem neuen (Ehe-)Partner teilen, fällt diese Voraussetzung weg und somit auch der Anspruch auf den Alleinerzieherabsetzbetrag. Das bedeutet in Ihrem Fall, dass Sie den Anspruch auf den Alleinerzieherabsetzbetrag verlieren.
      Mit freundlichen Grüßen
      Edith Aigner

  10. Veröffentlicht von Manu.B am 4. Februar 2020 um 0:27

    Hallo
    Ich würde gerne wissen ob ich den Alleinverdiener machen kann wenn ich kein Einkommen habe und mein Mann im Ausland arbeitet?
    Glg

    • Veröffentlicht von edithaigner am 30. April 2020 um 17:06

      Sehr geehrte Frau B.,
      Sie können den Alleinverdienerabsetzbetrag nur dann beantragen, wenn Sie selbst ein Einkommen haben und Ihr Partner weniger als € 6.000 im Jahr verdient hat. Da bei Ihnen der Fall genau umgekehrt ist, haben Sie keinen Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag.

      Mit freundlichen Grüßen
      Edith Aigner

  11. Veröffentlicht von Miriam G. am 13. August 2019 um 23:29

    Sehr geehrte Frau Aigner,

    Welchen Nachweis muss man dem Finanzamt vorweisen, im Falle eines Alleinerzieherabsetzbetrages.
    In unsrem Falle ist der Vater des Kindes im Juni ausgezogen (somit am Stichtag), allerdings werden Mietvertrag und Ummeldung erst im September unterzeichnet.
    Kann ich den Alleinerzieherabsetzbetrag dennoch einfordern?

    Lg

    • Veröffentlicht von edithaigner am 5. September 2019 um 11:17

      Sehr geehrte Frau Miriam,

      der Alleinerzieherabsetzbetrag steht Ihnen zu, wenn Sie mit mindestens einem Kind mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner leben. Wenn der Vater des Kindes also im Juni ausgezogen ist, erfüllen Sie die Voraussetzungen und können den Alleinerzieherabsetzbetrag beantragen. Ein Nachweis bzw. eine Glaubhaftmachung wird vom Finanzamt nur dann gefordert, wenn der Vater des Kindes in seiner Steuererklärung widersprüchliche Angaben macht. Die Änderung des Mietvertrages und die Ummeldung sind üblicherweise dem Auszug nachgelagert und sind daher keine Beweismittel wann der Auszug tatsächlich stattgefunden hat.

      Mit lieben Grüßen
      Edith Aigner

    • Veröffentlicht von Frau F. am 23. April 2020 um 23:25

      Wenn ein möglicher neuer Partner vorläufig nur einen Nebenwohnsitz bei mir meldet, verliere ich dann den Anspruch auf den Alleinerzieherabsetzbetrag?

      • Veröffentlicht von edithaigner am 30. April 2020 um 17:15

        Sehr geehrte Frau F.,
        der Alleinerzieherabsetzbetrag steht zu, solange Sie mehr als 6 Monate im Kalenderjahr nicht in einer Lebensgemeinschaft waren. Die Definition dazu lautet: „Eine Lebensgemeinschaft liegt vor, wenn zwei Personen zusammenleben und das gemeinschaftliche Zusammenleben auf Dauer angelegt ist. Bei einer Lebensgemeinschaft handelt es sich um einen eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im Allgemeinen eine Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft (VwGH 24.02.2004, 99/14/0247). Dabei kann aber auch das eine oder andere Merkmal fehlen (VwGH 21.10.2003, 99/14/0224). Indizien für eine Lebensgemeinschaft können auch die polizeiliche Meldung an ein- und demselben Wohnort sowie eine gemeinsame Zustelladresse sein (VwGH 30.06.1994, 92/15/0212).“
        In Ihrem Fall ist die Abgrenzung nicht eindeutig, ich würde jedoch ein vorübergehendes Zusammenleben und einen vorläufigen gemeinsamen Nebenwohnsitz nicht als Lebensgemeinschaft einstufen.
        Mit freundlichen Grüßen
        Edith Aigner

  12. Veröffentlicht von Frau K. am 28. März 2019 um 2:28

    Hallo,ich hätte bitte eine Frage????
    Habe ich auch Anspruch auf den Alleinerzieherabsetzbetrag wenn ich vor der Schwangerschaft nicht gearbeitet habe??????
    Alle anderen Kriterien erfüllen ich natürlich, wäre sehr dankbar eine Antwort von Ihnen zu erhalten um meinen Bogen fertig ausfüllen zu können !!!!!
    Ich bedanke mich im voraus, und verbleibe mit freundlichen Grüßen

    • Veröffentlicht von edithaigner am 1. April 2019 um 10:42

      Sehr geehrte Frau K,
      der Alleinerzieherabsetzbetrag steht dann zu, wenn die Voraussetzungen für das entsprechende Jahr erfüllt werden. Es ist dabei unerheblich, ob Sie in den Jahren davor gearbeitet haben oder nicht.

      Mit freundlichen Grüßen
      Edith Aigner M.A.

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