Härtefall-Fond Phase II

Der Härtefall-Fonds war als erste Hilfsmaßnahme für Unternehmerinnen und Unternehmer gedacht, um den entgangenen Gewinn, der durch die COVID-19-Krise verursacht wurde, auszugleichen. Ursprünglich waren aufgrund der strengen Kriterien viele Unternehmer nicht antragsberechtigt und konnten diese Förderung nicht in Anspruch nehmen. In den letzten Monaten wurden jedoch die Voraussetzungen angepasst und die Betrachtungszeiträume von sechs auf zwölf Monate ausgeweitet (16.3.2020 bis 15.3.2021). Anträge können bis spätestens 30. April 2021 für maximal zwölf Monate gestellt werden (davor für drei Monate).

Grundvoraussetzung

Mit der Förderung aus dem Härtefall-Fonds werden Ein-Personen-Unternehmer, neue Selbständige, freie Dienstnehmer, Kleinstunternehmer sowie erwerbstätige Gesellschafter einer Personengesellschaft oder einer Kapitalgesellschaft unterstützt. Die Förderung soll das entgangene Nettoentgelt ersetzen, wenn eine wirtschaftlich signifikante Bedrohung durch COVID-19 vorliegt. Das ist der Fall, wenn

  • die laufenden Kosten nicht mehr gedeckt werden können ODER
  • im Betrachtungszeitraum zumindest überwiegend ein behördliches Betretungsverbot aufgrund von COVID-19 angeordnet wurde ODER
  • ein Umsatzeinbruch von mindestens 50% zum vergleichbaren Betrachtungszeitraum des Vorjahres besteht.

Weitere Voraussetzungen

Liegt einer dieser drei Gründe der wirtschaftlich signifikanten Bedrohung vor und werden alle der folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt, kann ein Antrag auf Vergütung aus dem Härtefall-Fonds gestellt werden:

  1. Unternehmen in Österreich und Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder Einkünfte aus Gewerbebetrieb
  2. Eine Kennzahl des Unternehmensregisters (KUR) ODER eine Global Location Number (GLN) ODER eine Steuernummer und eine Sozialversicherungsnummer sind vorhanden
  3. Unternehmerische Tätigkeit in Österreich
  4. Sie haben keine weiteren COVID-19-Förderungen von Gebietskörperschaften erhalten. Förderungen aufgrund der Corona-Kurzarbeit und aus dem Familienhärtefall-Fonds zählen nicht zu diesen Förderungen und können daher parallel beantragt werden. Zuschüsse aus dem Künstler-Sozialfonds werden beim Härtefall-Fonds angerechnet.
  5. Ihr Unternehmen darf vor der COVID-19-Krise kein Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Verordnung (EU) 651/2014 gewesen sein.
  6. Sie müssen Ihr Unternehmen vor dem 15.3.2020 gegründet haben.
  7. Sie haben im Betrachtungszeitraum keine oder weniger als € 2.000,00 an Nebeneinkünften und Versicherungsentschädigungen erhalten.
  8. Sie haben ein aufrechtes Versicherungsverhältnis aus eigener Tätigkeit (nicht Mitversicherung). Das Versicherungsverhältnis muss nicht durch die selbständige Tätigkeit begründet sein.

Tipp:

Viele Unternehmerinnen und Unternehmer waren in der ersten Fassung der Richtlinie nicht antragsberechtigt, weil die eine oder andere Fördervoraussetzung nicht erfüllt war. Durch die Adaptierungen wurden sowohl der Förderkreis als auch der Förderzeitraum ausgeweitet. Es lohnt sich jedenfalls – auch im Hinblick auf den zweiten Lockdown – die Voraussetzungen nochmals zu überprüfen.

Bitte beachten Sie, dass es sich um eine allgemeine Information handelt und eine individuelle Beratung nicht ersetzt. Haben Sie noch Fragen oder möchten Sie einen persönlichen Beratungstermin vereinbaren? Sie erreichen mich unter 0664/889 220 44 oder unter office[a]stbaigner.at. Ich freue mich auf ein Gespräch mit Ihnen!

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