Ausfallsbonus – erste Frist endet am 15. April 2021

Der Ausfallsbonus soll Unternehmen unterstützen, die durch die Ausbreitung von COVID-19 Umsatzausfälle erleiden oder bereits erlitten haben und die weder im Lockdown geschlossen waren noch für den Lockdown-Umsatzersatz antragsberechtigt sind. Mit dem Ausfallsbonus soll die Zahlungsfähigkeit erhalten und Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen überbrückt werden, die im Zusammenhang mit der Ausbreitung von COVID-19 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen entstanden sind.

Antragstellung

Die Anträge können entweder vom Unternehmer selbst oder von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter über FinanzOnline gestellt werden. Die Antragsfrist für die Betrachtungszeiträume November und Dezember 2020 sowie Jänner 2021 endet am 15. April 2021.Die Anträge für die weiteren Monate können ab dem 16. des auf den Betrachtungszeitraum folgenden Kalendermonats bis zum 15. des auf den Betrachtungszeitraum drittfolgenden Kalendermonats beantragt werden.

Betrachtungszeitraum

Voraussetzung für die Gewährung eines Ausfallsbonus ist das Vorliegen eines Umsatzausfalls von mindestens 40% im Betrachtungszeitraum, wobei als Betrachtungszeitraum ein Kalendermonat herangezogen wird. Der erste Betrachtungszeitraum ist November 2020 und der letzte Betrachtungszeitraum ist Juni 2021.

Vergleichszeitraum

Als Vergleichszeitraum wird der dem Kalendermonat des Betrachtungszeitraums entsprechende Kalendermonat aus dem Zeitraum März 2019 bis Februar 2020 herangezogen. Die Berechnung erfolgt direkt von der COFAG und basiert auf den Daten, die der Finanzverwaltung bekannt sind. Als Basis für die Berechnung des Umsatzausfalls werden die Umsätze aus der Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) bzw. die Umsätze aus der Einkommensteuererklärung herangezogen:

  • Bei monatlicher UVA: die Umsätze des entsprechenden Monats des Vergleichszeitraums (z. B. werden die Umsätze November 2020 mit den Umsätzen November 2019 verglichen)
  • Bei quartalsweiser UVA: die Umsätze des entsprechenden Quartals des Vergleichszeitraums dividiert durch drei (z. B. werden die Umsätze von Jänner 2021 mit einem Drittel der Umsätze des 1. Quartals 2020 verglichen)
  • Kleinunternehmer: die Umsätze aus der letzten Einkommensteuererklärung dividiert durch zwölf (z. B. werden die Umsätze von Dezember 2020 mit einem Zwölftel der Umsätze aus 2019 verglichen)
  • Neugründer: die Summe der Umsätze für die Zeiträume ab dem Monat der erstmaligen Umsatzerzielung bis zum 31. Oktober 2020 dividiert durch die Anzahl der Monate ab der erstmaligen Umsatzerzielung (z.B. werden bei einem im Mai gegründeten Unternehmen die Umsätze Jänner 2021 mit einem Sechstel der Umsätze von Mai bis Oktober 2020 verglichen)

Zusätzlich zu diesen Berechnungsformen, gibt es noch Sonderfälle, auf die hier im Detail nicht eingegangen wird.

Tipp:

Der Ausfallsbonus setzt sich aus dem Bonus in Höhe von 15% des Umsatzausfalls (mindestens 100 Euro) und einem Vorschuss auf den FKZ 800.000 ebenfalls in Höhe von 15% des Umsatzausfalls zusammen. Sie können – sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind und keine Ausschlussgründe für November und Dezember 2020 vorliegen – auch nur den Bonus-Anteil beantragen.

Für März 2021 und voraussichtlich auch für April 2021 wird der Bonus-Anteil von 15% auf 30% des Umsatzausfalls angehoben.

Falls Sie Unterstützung bei Ihren Förderanträgen benötigen, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

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