Lieferung innerhalb der EU

Die Lieferung von Gegenständen innerhalb der Europäischen Union wird beim Verkäufer innergemeinschaftliche Lieferung (ig Lieferung) und beim Käufer innergemeinschaftlicher Erwerb (ig Erwerb) genannt. Wenn alle geforderten Voraussetzungen erfüllt sind, bleibt die ig Lieferung beim Verkäufer von der Umsatzsteuer befreit. Fehlt allerdings eine der Voraussetzungen, führt dies zum Verlust der Steuerbefreiung.

Voraussetzungen für die Umsatzsteuerbefreiung

Bei einer ig Lieferung wird ein Gegenstand von einem Mitgliedstaat der EU in einen anderen Mitgliedstaat der EU befördert oder versendet. Beim Käufer (Erwerber) des Gegenstandes muss es sich um einen Unternehmer handeln, der den Gegenstand für sein Unternehmen erwirbt. Die Umsatzsteuerschuld geht auf den Käufer über, der in seinem Land Erwerbsteuer abführen muss.

Erforderliche Nachweise

Damit die ig Lieferung als umsatzsteuerfrei behandelt werden kann, muss der Verkäufer einen Buchnachweis erbringen, auf dem folgende Angaben ersichtlich sind:

  • Name, Anschrift und gültige UID-Nummer des Abnehmers
  • Name und Anschrift des Beauftragten des Abnehmers in Abholfällen
  • handelsübliche Bezeichnung und Menge des Gegenstands der Lieferung
  • Tag der Lieferung
  • vereinbartes Entgelt oder bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten das vereinnahmte Entgelt und der Tag der Vereinnahmung
  • Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet (Beförderungsnachweis)
  • Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet

Verlust der Steuerfreiheit

Der Verkäufer darf die ig Lieferung nur dann umsatzsteuerfrei belassen, wenn er vom Käufer eine gültige Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID-Nummer) mitgeteilt bekommt. Teilt der Käufer keine UID-Nummer mit oder ist die UID-Nummer ungültig, dann darf die Lieferung nicht als steuerfrei behandelt werden. In diesem Fall unterliegt die Lieferung der österreichischen Umsatzsteuer. Bei einer späteren Bekanntgabe der UID-Nummer kann die Rechnung im Monat der Bekanntgabe berichtigt werden.

Zusätzlich muss der Verkäufer fristgerecht eine richtige und vollständige Zusammenfassende Meldung (ZM) beim Finanzamt einreichen. In der ZM sind die UID-Nummer des Erwerbers sowie der Umsatz für den Meldezeitraum anzugeben. Wird keine oder nur eine unvollständige oder unrichtige ZM abgegeben, ist die ig Lieferung nur steuerfrei, wenn der Verkäufer die ZM entsprechend berichtigt bzw. nachträglich abgibt.

Tipp

Achten Sie bei Lieferungen in das EU-Ausland darauf, dass alle Voraussetzungen erfüllt sind, da sonst die Umsatzsteuerbefreiung der ig Lieferung verloren geht. Wird eine ig Lieferung umsatzsteuerfrei behandelt, obwohl nicht alle Voraussetzungen erfüllt sind, dann liegt ein Vergehen nach dem Finanzstrafrecht vor.

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