Unterhaltsabsetzbetrag

Um Eltern finanziell zu unterstützen, sind unterschiedliche steuerliche Begünstigungen vorgesehen. Sie verringern entweder die Bemessungsgrundlage der Lohn- bzw. Einkommensteuer oder sie verringern die Steuer selbst. Damit Sie in den Genuss dieser Steuererleichterungen kommen, müssen Sie allerdings einen Antrag stellen.

Wenn Sie getrennt von Ihrem Kind leben und Unterhalt zahlen, steht Ihnen ein Unterhaltsabsetzbetrag zu. Dieser wird nicht automatisch berücksichtigt, sondern nur wenn Sie eine Arbeitnehmerveranlagung bzw. eine Einkommensteuererklärung abgeben.

Unterhaltsabsetzbetrag:

Den Unterhaltsabsetzbetrag kann der unterhaltsverpflichtete Elternteil in Anspruch nehmen, wenn er für ein nicht haushaltszugehöriges Kind

  • für das weder er noch sein mit ihm im selben Haushalt lebende (Ehe)Partnerin/(Ehe-)Partner Familienbeihilfe gewährt wird
  • nachweislich den gesetzlichen Unterhalt (Alimente) leistet.

Geltendmachung des Unterhaltsabsetzbetrages:

Der Unterhaltsabsetzbetrag wird nur dann berücksichtigt, wenn der Antrag im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung bzw. Einkommensteuererklärung in der Beilage L-1k gestellt wird.

Höhe des Unterhaltsabsetzbetrages:

Der Unterhaltsabsetzbetrag ist gestaffelt und beträgt pauschal

  • für das 1. Kind 29,20 Euro pro Monat
  • für das 2. Kind 43,80 Euro pro Monat
  • für das 3. und jedes weitere Kind 58,40 Euro pro Monat

Dem unterhaltsverpflichteten Elternteil steht der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann in voller Höhe zu, wenn er der gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung in vollem Umfang nachgekommen ist. Wurden Alimente nur teilweise bezahlt, wird der Unterhaltsabsetzbetrag entsprechend gekürzt.

Für volljährige Kinder, für die dem getrennt lebenden Elternteil keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, steht kein Unterhaltsabsetzbetrag zu.

STEUERTIPP:

Da der Unterhaltsabsetzbetrag nicht vom Einkommen, sondern von der Steuer direkt abgezogen wird, erhalten Sie als unterhaltspflichtiges Elternteil – sofern Sie das ganze Jahr Alimente bezahlt haben – eine Steuergutschrift in Höhe von € 350,40 bei einem Kind oder € 876,00 bei zwei Kindern.

Wenn Sie für die letzten Jahre noch keine Arbeitnehmerveranlagung durchgeführt haben, können Sie das noch für die vergangenen fünf Jahre nachholen.

Bitte beachten Sie, dass es sich um eine allgemeine Information handelt und eine individuelle Beratung nicht ersetzt. Haben Sie noch Fragen oder möchten Sie einen persönlichen Beratungstermin vereinbaren? Dann kontaktieren Sie mich bitte unter office[a]stbaigner.at. Ich freue mich auf ein Gespräch mit Ihnen!

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