Pensionssplitting bei Kindererziehung

Seit 2005 können Eltern (Stiefeltern, Wahleltern, Pflegeeltern) für die Jahre der Kindererziehung ein freiwilliges Pensionssplitting vereinbaren, wenn ein Elternteil erwerbstätig ist und sich der andere Elternteil der Kindererziehung widmet und nicht erwerbstätig ist. Durch diese Möglichkeit sollen finanzielle Verluste des Erziehenden gemildert werden.

Beim Pensionssplitting kann der erwerbstätige Elternteil einen Teil seiner Kontogutschrift von seinem Pensionskonto auf das Pensionskonto des erziehenden Elternteils übertragen lassen.

Voraussetzungen

Der erwerbstätige Elternteil kann Gutschriften vom Kalenderjahr der Geburt bis zum Kalenderjahr, in dem das Kind 7 Jahre alt wird, an den Erziehenden übertragen. Bei mehreren Kindern ist eine Übertragung von maximal 14 Gutschriften (Jahren) möglich.

Es können nur Gutschriften aus einer Erwerbstätigkeit übertragen werden. Teilgutschriften, die nicht auf eine Erwerbstätigkeit zurückzuführen sind, wie z.B. Arbeitslosengeld oder Krankengeld, können nicht übertragen werden.

Höhe der Übertragung

Die Eltern können die Höhe der Übertragung für jedes einzelne Jahr selbst bestimmen. Es kann entweder ein Betrag oder ein Prozentsatz vereinbart werden, jedoch höchstens 50% der jährlichen Teilgutschrift aus Erwerbstätigkeit. Beim empfangenden Elternteil darf die Summe aus eigenen und übertragenen Gutschriften die Höchstbemessungsgrundlage nicht überschreiten.

Eine Übertragung ist ausgeschlossen, wenn ein Elternteil bereits eine Pension aus eigener Versicherung bezieht.

Übertragung veranlassen

Bevor der Antrag gestellt werden kann, müssen die Eltern eine Vereinbarung über die Höhe der Übertragung treffen.

Danach bringt der Erwerbstätige bei seinem zuständigen Pensionsversicherungsträger einen schriftlichen Antrag ein. Der Antrag muss spätestens bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres des (jüngsten) Kindes gestellt werden.

Resultierende Folgen

Sobald der zuständige Pensionsversicherungsträger einen Übertragungsbescheid erlassen hat, ist die Übertragung unwiderruflich und kann nicht mehr geändert oder rückgängig gemacht werden.

Durch die Übertragung der Pensionsgutschrift verringert sich das Pensionskonto des erwerbstätigen Elternteils, der zukünftig weniger Pension erhält. Im Gegenzug erhöht sich das Pensionskonto des erziehenden, nicht erwerbstätigen Elternteils, der zukünftig mehr Pension erhält.

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