Arbeitnehmerveranlagung

Die Arbeitnehmerveranlagung, oft auch Lohnsteuerausgleich genannt, kann von allen durchgeführt werden, die in einem Dienstverhältnis oder in Pension sind. Der Lohnsteuerausgleich kann rückwirkend für 5 Jahre durchgeführt werden. Sollten Sie die Arbeitnehmerveranlagung für 2013 noch nicht gemacht haben, können Sie dies bis Ende des Jahres nachholen. Im Durchschnitt bekommt jeder Steuerzahler 300 Euro vom Finanzamt zurück.

Wer muss eine Arbeitnehmerveranlagung abgeben?

Unter bestimmten Voraussetzungen muss man verpflichtend eine Arbeitnehmerveranlagung abgeben. Wenn dem Finanzamt die Umstände bekannt sind, bekommt man eine Aufforderung zur Abgabe, anderenfalls muss man selbst tätig werden. Die häufigsten Anwendungsfälle sind:

  • Wenn man neben lohnsteuerpflichtigen Einkünften andere Einkünfte von insgesamt mehr als 730 Euro hat.
  • Wenn man im Kalenderjahr zeitweise gleichzeitig von mehreren Dienstgebern Einkünfte bezogen hat.
  • Wenn bei den laufenden Bezügen zu Unrecht Absetzbeträge oder Pendlerpauschale berücksichtigt wurden.

Wer sollte freiwillig eine Arbeitnehmerveranlagung abgeben?

Viele steuerliche Vorteile kann man nur dann in Anspruch nehmen, wenn man sie beantragt. Aus diesem Grund ist es jedenfalls sinnvoll sich mit diesem Thema auseinanderzusetzen. Wenn einer oder mehrere der folgenden Sachverhalte bei Ihnen zutreffen, erwartet Sie mit großer Wahrscheinlichkeit eine Steuergutschrift:

  • Sie haben Kinder, für die Sie oder Ihr Partner Familienbeihilfe beziehen bzw. Unterhalt zahlen
  • Sie sind alleinverdienender Pensionist
  • Es sind Werbungskosten angefallen, die der Dienstgeber nicht ersetzt hat (Fortbildung, Arbeitsmittel, Pendlerpauschale, …)
  • Sie haben Sonderausgaben bezahlt: Personenversicherungen oder Kosten für Wohnraumschaffung (Vertragsabschluss vor 1.1.2016); Spenden und Kirchenbeiträge (seit 2017 automatische Meldung an das Finanzamt), …
  • Außergewöhnliche Belastungen sind angefallen: Krankheitskosten, Katastrophenschäden, Kinderbetreuung, …

Wie funktioniert die elektronische Übermittlung?

Falls Sie noch keinen Zugang zu FinanzOnline haben, können Sie diesen einfach über www.bmf.gv.at oder persönlich beim Finanzamt beantragen. Die elektronische Erfassung hat den Vorteil, dass Sie unmittelbar nach der Dateneingabe eine Vorberechnung starten können. Sie sehen sofort wie viel Sie zurückbekommen oder nachzahlen müssen. Hinterlegen Sie Ihre Bankverbindung auf das Ihr Guthaben ausbezahlt werden soll und falls Sie der elektronischen Zustellung zustimmen, vergessen Sie nicht eine E-Mail-Adresse zu hinterlegen.

Tipp:

Auch für Niedrigverdiener lohnt sich eine Arbeitnehmerveranlagung!

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