Neue Grenze für Geringwertige Wirtschaftsgüter

Neue Grenze für Geringwertige Wirtschaftsgüter

Die Steuerreform 2020 bringt einige Änderungen mit sich, die die Wirtschaft ankurbeln und die Steuerzahler entlasten soll.

Eine wichtige Änderung ist die Anhebung der Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter von bisher 400 Euro auf künftig 800 Euro. Die Gesetzesänderung wird mit 1.1.2020 wirksam.

Anlagevermögen

Zum Anlagevermögen zählen jene Vermögensgegenstände, die dazu bestimmt sind, dem Geschäftsbetrieb dauernd oder zumindest für einen längeren Zeitraum zu dienen. Ein längerer Zeitraum entspricht einem Zeitraum von über einem Jahr. Das Anlagevermögen umfasst folgende Kategorien:

  • Immaterielle Vermögensgegenstände (z.B. Lizenzen, Websites, Softwareprogramme)
  • Sachanlagen (z.B. Grundstücke, Maschinen, EDV-Ausstattung, Fahrzeuge)
  • Finanzanlagen (z.B. Beteiligungen, Wertpapiere)

Abschreibung, geringwertige Wirtschaftsgüter

Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Anlagevermögen sind nicht sofort im Zeitpunkt der Zahlung als Betriebsausgabe zu berücksichtigen, sondern über die gewöhnliche Nutzungsdauer abzuschreiben. Für Computer wird z.B. eine Nutzungsdauer von drei Jahren angenommen.

Das Steuerrecht sieht eine vereinfachende Regelung für Anlagegüter vor, deren Anschaffungswert 400 Euro (NEU ab 2020: 800 Euro) nicht übersteigen, den sogenannten geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWGs). Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von GWGs können im Jahr der Anschaffung zur Gänze als Betriebsausgabe abgesetzt werden.

Ausnahmen

Die sofortige Abschreibung als GWG gilt nicht für Wirtschaftsgüter,

  • die aus Teilen bestehen, die nach ihrem wirtschaftlichen Zweck oder nach der Verkehrsauffassung eine Einheit bilden (z.B. PC, Tastatur und Bildschirm)
  • die nicht abnutzbar sind (z.B. Kunstgegenstände, Antiquitäten)
  • die zur entgeltlichen Überlassung (Weitervermietung) bestimmt sind.

Bruttogrenze – Nettogrenze

Für Unternehmer, die steuerfreie Umsätze ausführen (z.B. Kleinunternehmer) und nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, handelt es sich um eine Bruttogrenze. Für Unternehmer, die vorsteuerabzugsberechtigt sind, ist die Grenze netto, also ohne Umsatzsteuer, zu verstehen.

Tipp:

GWGs sind ein hervorragendes Lenkungsinstrument, mit dem Sie Ihren Gewinn beeinflussen können: Wenn Sie am Jahresende feststellen, dass Ihr voraussichtlicher Gewinn sehr hoch ist, können Sie GWGs kaufen um Ihren Gewinn zu senken. Ist Ihr Gewinn jedoch niedriger als gewünscht, haben Sie das Wahlrecht die GWGs nicht im Jahr der Anschaffung zu berücksichtigen, sondern die Kosten auf die Nutzungsdauer zu verteilen.

 

Bitte beachten Sie, dass es sich um eine allgemeine Information handelt und eine individuelle Beratung nicht ersetzt. Haben Sie noch Fragen oder möchten Sie einen persönlichen Beratungstermin vereinbaren? Sie erreichen mich unter 0664/889 220 44 oder unter office[a]stbaigner.at. Ich freue mich auf ein Gespräch mit Ihnen!

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