Kleinunternehmerregelung NEU ab 1.1.2020

Die Steuerreform 2020 bringt einige Änderungen mit sich, die die Wirtschaft ankurbeln und die Steuerzahler entlasten soll.

Eine wichtige Änderung ist die Anhebung der Grenze für die Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer von 30.000 Euro auf 35.000 Euro. Die Änderung wird mit 1.1.2020 wirksam.

Kleinunternehmer

Ein Kleinunternehmer ist, wer im Inland sein Unternehmen betreibt und dessen Umsätze inklusive Eigenverbrauch im Veranlagungszeitraum 30.000 Euro (NEU ab 1.1.2020 35.000 Euro) nicht übersteigen.

Unternehmer, deren Umsätze unter dieser Grenze liegen, müssen keine Umsatzsteuer abführen, dürfen aber auch keine Vorsteuer bei Anschaffungen und Betriebsausgaben geltend machen. Auf den Rechnungen darf keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden, sonst wird die Umsatzsteuer aufgrund der Rechnungslegung geschuldet. Anstelle der Umsatzsteuer muss ein Hinweis auf die Steuerbefreiung auf der Rechnung stehen.

Umsätze im Sinne dieser Regelung

Für die Berechnung der Umsätze ist nicht von der Steuerbefreiung für Kleinunternehmer, sondern von der Besteuerung nach den allgemeinen Regelungen auszugehen. Somit stellt die Umsatzgrenze auf die Bemessungsgrundlage bei unterstellter Steuerpflicht ab. Das bedeutet, dass es sich bei dieser Grenze um eine Nettogrenze handelt.

Unterliegen die Umsätze dem Normalsteuersatz von 20%, darf ein Umsatz bis zu 36.000 Euro (ab 2020: 42.000 Euro) erwirtschaftet werden. Bei Vorliegen mehrerer unternehmerischer Tätigkeiten sind alle Umsätze zusammenzuzählen, Hilfsgeschäfte und andere bestimmte steuerfreie Umsätze (z.B. Umsätze aus Heilbehandlungen) bleiben dabei außer Ansatz.

Erlöse brutto USt % USt netto
Frisör 30.000 € 20% 5.000 € 25.000 €
Vermietung

Eigentumswohnung

6.600 € 10% 600 € 6.000 €
Summe 36.600 € 5.600 € 31.000 €
Privatanteil PC 30% 320 €
31.320 €

Die Umsatzgrenze darf einmal innerhalb eines Zeitraumes von fünf Kalenderjahren um nicht mehr als 15% überschritten werden, ohne die Kleinunternehmereigenschaft zu verlieren.

Tipps:

  1. Die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung ist freiwillig und nicht immer von Vorteil. Je nach Höhe der Investitionen und der Kundenstruktur kann ein Verzicht auf die Steuerbefreiung als Kleinunternehmer sinnvoll sein.
  2. Achten Sie auf diese Grenze, denn ein Überschreiten um nur einen Euro führt rückwirkend zur Steuerpflicht aller Umsätze des betreffenden Jahres. Wird ein Umsatz, der dem 20%igen Steuersatz unterliegt, von z.B. 36.120 Euro erzielt, führt dies zu einer Umsatzsteuernachzahlung von 6.020 Euro. Ab 2020 gilt die höhere Grenze.

 

Bitte beachten Sie, dass es sich um eine allgemeine Information handelt und eine individuelle Beratung nicht ersetzt. Haben Sie noch Fragen oder möchten Sie einen persönlichen Beratungstermin vereinbaren? Sie erreichen mich unter 0664/889 220 44 oder unter office[a]stbaigner.at. Ich freue mich auf ein Gespräch mit Ihnen!

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