Neuerungen 2020

Die Steuerreform „Entlastung Österreich“ geht in die nächste Runde und bringt für das Jahr 2020 einige Neuerungen. Eine wesentliche Zielsetzung dieser Steuerreform ist die Vereinfachung des Einkommensteuergesetzes und die Steuerentlastung der arbeitenden Bevölkerung um bis zu 5 Mrd. Euro. Hier finden Sie die wichtigsten Änderungen im Überblick:

Steuerliche Neuerungen:

Kleinunternehmerregelung - Umsatzsteuer

UnternehmerInnen haben bis zu einem Jahresumsatz von € 35.000 (bis 2019 € 30.000) die Möglichkeit die Kleinunternehmerregelung in Anspruch zu nehmen und Rechnungen ohne Umsatzsteuer auszustellen. Mit der Inanspruchnahme dieser Befreiung entfällt gleichzeitig das Recht auf Vorsteuerabzug.

Geringwertige Wirtschaftsgüter

Anlagegüter, z.B. Mobiltelefone mit einem Anschaffungswert unter € 800 (bis 2019 € 400), können im Jahr der Anschaffung zur Gänze als Aufwand abgeschrieben werden. Dadurch soll der Verwaltungsaufwand verringert werden.

Ausgabenpauschalierung NEU

UnternehmerInnen, die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit oder Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen, haben bis zu einem Jahresumsatz von € 35.000 die Möglichkeit ihren Gewinn mittels der neuen Ausgabenpauschalierung zu ermitteln. Die Ausgaben werden pauschal mit 45% der Einnahmen angesetzt. Bei reinen Dienstleistungsunternehmen verringert sich die Pauschale auf 20%. Mit der Pauschale sind sämtliche Aufwendungen abgedeckt, einzig die SV-Beiträge dürfen zusätzlich abgezogen werden.

Sozialversicherungsrechtliche Neuerungen:

Die ehemaligen Gebietskrankenkassen wurden zur Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) zusammengefasst und für alle Gewerbetreibenden, Bauern und Neuen Selbständigen ist ab 2020 die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) zuständig.

Geringfügigkeitsgrenze

Die Geringfügigkeitsgrenze wurde 2020 auf monatlich € 460,66 bzw. jährlich € 5.527,92 angehoben.

Mindestbeiträge

Alle Selbständigen, deren Gewinn über der Geringfügigkeitsgrenze liegt und die daher pflichtversichert sind, müssen ab 2020 nur mehr 6,8% Krankenversicherungsbeiträge bezahlen. Davor lag der Prozentsatz bei 7,65.

Tipp:

Wenn Sie die Kleinunternehmerregelung in der Umsatzsteuer in Anspruch nehmen, überlegen Sie bereits zu Beginn des Jahres, ob Sie die vorgesehenen Grenzen einhalten werden. Kommen Sie nämlich während des Jahres über die Umsatzgrenze, werden die Umsätze des ganzen Jahres im Nachhinein umsatzsteuerpflichtig und es droht eine hohe Nachzahlung.

 

Bitte beachten Sie, dass es sich um eine allgemeine Information handelt und eine individuelle Beratung nicht ersetzt. Haben Sie noch Fragen oder möchten Sie einen persönlichen Beratungstermin vereinbaren? Sie erreichen mich unter 0664/889 220 44 oder unter office[a]stbaigner.at. Ich freue mich auf ein Gespräch mit Ihnen!

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