Elektronische Zustellung
Seit 1.1.2020 sind Bundesbehörden verpflichtet Zustellungen an Unternehmen elektronisch vorzunehmen. Dementsprechend sind Unternehmen verpflichtet Schriftstücke von Behörden elektronisch entgegenzunehmen. Zu diesem Zweck wurde ein zentrales Register geschaffen, in dem alle natürlichen und juristischen Personen gelistet sind. Haben Unternehmen eine E-Mail-Adresse bei FinanzOnline hinterlegt, wurde diese in das zentrale Register übernommen.
Verpflichtete Unternehmen
Die Verpflichtung zur Teilnahme an der elektronischen Zustellung ist mit der Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen (UVAs) verknüpft und umfasst nicht nur Unternehmen mit betrieblichen Einkünften, sondern auch Unternehmen, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen.
Ausgenommen sind jene Unternehmen, die keine UVAs abgeben müssen:
- Unternehmen deren jährlicher Umsatz unter € 35.000 liegt, unabhängig davon, ob sie die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen oder nicht
- Unternehmen, die ausschließlich steuerfreie Umsätze gemäß § 6 Abs. 1 Z 7 bis 28 UStG tätigen
- Gesellschafter-Geschäftsführer, die nicht umsatzsteuerpflichtig sind
- Unternehmen, denen die Teilnahme an der E-Zustellung unzumutbar ist, weil sie über keine internetfähige Hardware oder keinen Internetanschluss verfügen
Überschreitet ein Kleinunternehmen die Umsatzgrenze von € 35.000, ist es ab dem Folgejahr zur Teilnahme an der E-Zustellung verpflichtet.
Widerspruch bzw. Löschung
Unternehmen, die nicht zur Teilnahme verpflichtet sind, können der E-Zustellung widersprechen. Dieser Widerspruch bewirkt, dass diesen Unternehmen behördliche Schriftstücke nicht elektronisch zustellt werden, sondern wie bisher auf dem Postweg. Wurden die Daten über FinanzOnline automationsunterstützt übernommen, muss sich das Unternehmen vom Teilnehmerverzeichnis und somit von der elektronischen Zustellung über das Unternehmensserviceportal (USP) abmelden, indem es eine aktive Löschung der Registrierung im USP vornimmt.
Elektronisches Postfach
Die elektronische Zustellung erfolgt in ein elektronisches Postfach, dem sogenannten „Mein Postkorb“, das im Unternehmensserviceportal eingesehen werden kann. Sobald eine neue Nachricht eingeht, erfolgt eine Benachrichtigung des Empfängers mittels E-Mail auf eine oder mehrere hinterlegte E-Mail-Adressen.
Tipp:
Wenn Sie FinanzOnline nutzen und dort nicht auf die elektronische Zustellung verzichtet haben, sollten Sie jedenfalls über das Unternehmensserviceportal (www.usp.gv.at) kontrollieren, ob die übernommenen Daten korrekt sind, insbesondere, ob die hinterlegte E-Mail-Adresse aktuell ist. An diese E-Mail-Adresse erfolgt nämlich die Verständigung, dass behördliche Schriftstücke im sogenannten „Mein Postkorb“ abgeholt werden können. Diese Verständigung gilt als Zustellung und kann Fristenläufe auslösen.
Nähere Informationen zur E-Zustellung finden Sie unter https://www.bmdw.gv.at.
Bitte beachten Sie, dass es sich um eine allgemeine Information handelt und eine individuelle Beratung nicht ersetzt. Haben Sie noch Fragen oder möchten Sie einen persönlichen Beratungstermin vereinbaren? Sie erreichen mich unter 0664/889 220 44 oder unter office[a]stbaigner.at. Ich freue mich auf ein Gespräch mit Ihnen!