Unterhaltsabsetzbetrag
Der Unterhaltsabsetzbetrag hat mit der Einführung des Familienbonus Plus stark an Bedeutung gewonnen, denn der Anspruch auf den Familienbonus Plus für unterhaltszahlende Elternteile, die nicht mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben, wurde mit dem Anspruch auf den Unterhaltsabsetzbetrag verknüpft. Sowohl der Unterhaltsabsetzbetrag als auch der Familienbonus Plus sind Absetzbeträge und kürzen daher nicht die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer, sondern die Einkommensteuer selbst.
Unterhalt:
Die Einkommensteuerbelastung von Eltern wird durch Steuerabsetzbeträge verringert, damit ihnen mehr Geld für den Kindesunterhalt zur Verfügung steht. Der Unterhalt kann in Form von Naturalunterhalt (Essen, Kleidung, Urlaub, …) oder in Form von Geldunterhalt geleistet werden.
Unterhaltsabsetzbetrag:
Der Unterhaltsabsetzbetrag steht Ihnen zu, wenn alle der folgenden Voraussetzungen vorliegen:
- der gesetzliche Unterhalt wurde geleistet UND
- das Kind lebt nicht im gemeinsamen Haushalt UND
- das Kind hält sich in einem Mitgliedstaat der EU, im EWR oder in der Schweiz auf UND
- der Unterhaltsleistende und dessen (Ehe-)Partner erhalten keine Familienbeihilfe für dieses Kind
Anspruch und Geltendmachung:
Der Anspruch beginnt mit der Geburt des Kindes und endet im Regelfall mit dem Anspruch auf Familienbeihilfe für dieses Kind. Er steht nur dann in voller Höhe zu, wenn der Unterhalt in voller Höhe geleistet wurde. Wurde der Unterhalt nur teilweise bezahlt, wird der Betrag dementsprechend gekürzt.
Der Unterhaltsabsetzbetrag kann nur mit Antrag geltend gemacht werden. Dies erfolgt, indem die Beilage für Kinder im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung bzw. Einkommensteuererklärung ausgefüllt wird.
Höhe des Unterhaltsabsetzbetrages:
Der Unterhaltsabsetzbetrag ist gestaffelt und beträgt pauschal
- für das 1. Kind 29,20 Euro pro Monat
- für das 2. Kind 43,80 Euro pro Monat
- für das 3. und jedes weitere Kind 58,40 Euro pro Monat
Hält sich das Kind ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU, im EWR oder in der Schweiz auf, wird der Unterhaltsabsetzbetrag an das Niveau der Lebenserhaltungskosten des jeweiligen Landes angepasst.
STEUERTIPP:
Beachten Sie, dass Sie Zahlungsnachweise aufbewahren und auf Verlangen dem Finanzamt vorlegen müssen. Als Nachweis kommen Zahlungsbestätigungen z. B. von der Bank oder Empfangsbestätigungen des anderen Elternteils in Frage.
Weitere Informationen können Sie auch meinem E-Book aus der Serie "Durchblick im Steuerdschungel" entnehmen. Die bereits veröffentlichten E-Books finden Sie unter www.steuerdschungel.at.
Bitte beachten Sie, dass es sich um eine allgemeine Information handelt und eine individuelle Beratung nicht ersetzt. Haben Sie noch Fragen oder möchten Sie einen persönlichen Beratungstermin vereinbaren? Sie erreichen mich unter 0664/889 220 44 oder unter office[a]stbaigner.at. Ich freue mich auf ein Gespräch mit Ihnen!