Begünstigter Umsatzsteuersatz von 5%
Die Gastronomie und die Kulturbranche sind von der COVID-19-Krise in einem besonderen Ausmaß betroffen und sollen durch die Senkung des Umsatzsteuersatzes auf 5% unterstützt werden. Die Senkung des Umsatzsteuersatzes ist auf Lieferungen und Leistungen anzuwenden, die im Zeitraum zwischen 1. Juli bis 31. Dezember 2020 erbracht werden.
Beherbergung, Speisen und Getränke
Der begünstigte Steuersatz ist auf die Beherbergung von Gästen und die Verabreichung von Speisen jeder Art und der Ausschank von Getränken gemäß § 111 Abs. 1 Gewerbeordnung anzuwenden. Es kommt dabei nur auf die Tätigkeit an und nicht auf das Vorliegen der Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe. Daher sind auch die Leistungen jener Unternehmen begünstigt, die zwar oben angeführte Leistungen erbringen, aber von der Gewerbeordnung ausgenommen sind (z. B. Buschenschanken) oder einem anderen Gewerbe unterliegen (z. B. Schutzhütten).
Die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen, die Vermietung von Grundstücken zu Campingzwecken, die Privatzimmervermietung und die Überlassung von Ferienwohnungen und aller damit verbundenen Nebenleistungen unterliegen dem begünstigten Steuersatz von 5%.
Auf die reine Vermietung von Grundstücken für Wohnzwecke ist der begünstigte Steuersatz von 5% nicht anwendbar. Diese Leistungen unterliegen weiterhin dem Steuersatz von 10%.
Kulturbranche, Publikationsbereich
Auch für Leistungen der Kulturbranche und Leistungen im Publikationsbereich, die bisher einem Umsatzsteuersatz von 10% bzw. 13% unterlegen sind, kann der begünstigte Steuersatz von 5% angewendet werden.
Darunter fallen Lieferungen von Büchern, Broschüren, Noten, Landkarten usw. Um Schwierigkeiten in Abgrenzungsfragen zu vermeiden, gilt der begünstigte Steuersatz nicht nur für physische Werke, sondern auch für elektronische Publikationen und Hörbücher.
Unter anderem unterliegen die Einfuhren von Kunstgegenständen, die Umsätze aus der Tätigkeit von Künstlern, Leistungen im Rahmen eines Theaterbetriebs, Musik- und Gesangsaufführungen, Film- und Zirkusvorführungen und dergleichen dem begünstigten Steuersatz von 5%.
STEUERTIPP:
Erbringen Sie oben angeführte Leistungen und verwenden Sie eine Registrierkassa, sollten Sie mit Ihrem Registrierkassenhersteller Kontakt aufnehmen. Klären Sie mit ihm, ob und welche Schritte notwendig sind, um den begünstigten Steuersatz in Ihr Kassensystem aufzunehmen.
Beachten Sie, dass die 5%ige Umsatzsteuer auf der Rechnung richtig ausgewiesen werden muss, anderenfalls schulden Sie die höhere Umsatzsteuer aufgrund der Rechnungslegung. Eine händische Korrektur oder ein Stempel sind laut BMF zulässig. Eine mögliche Formulierung wäre laut BMF: „Nettobetrag und MwSt auf Bon mit 10% ungültig; korrekt 5 %“.
Bitte beachten Sie, dass es sich um eine allgemeine Information handelt und eine individuelle Beratung nicht ersetzt. Haben Sie noch Fragen oder möchten Sie einen persönlichen Beratungstermin vereinbaren? Sie erreichen mich unter 0664/889 220 44 oder unter office[a]stbaigner.at. Ich freue mich auf ein Gespräch mit Ihnen!