Anpassung der Vorauszahlungen bis 30.9.2020

Bis 30.9.2020 haben Sie die Möglichkeit einen Herabsetzungsantrag bzw. einen Hinaufsetzungsantrag für die Einkommensteuervorauszahlungen 2020 beim Finanzamt sowie für die Sozialversicherungsbeiträge 2020 bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) einzubringen. Nach diesem Stichtag gibt es diese Möglichkeiten nicht mehr und Sie müssen warten, bis der Einkommensteuerbescheid 2020 veranlagt ist.

Höhe der Vorauszahlungen bei Gründung

Bei einem neu gegründeten Unternehmen werden die Einkommensteuervorauszahlungen für das laufende Jahr und das Folgejahr anhand der voraussichtlichen Gewinne bemessen, die vom Steuerpflichtigen bei der Anmeldung des Unternehmens beim Finanzamt selbst geschätzt wurden.

Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) schreibt neu gegründeten Unternehmen in den ersten beiden Jahren die Mindestbeiträge vor.

Höhe der Vorauszahlungen in Folgejahren

In den Folgejahren werden die Einkünfte laut Einkommensteuerbescheid als Basis für die laufenden Einkommensteuervorauszahlungen herangezogen und um 4% erhöht (9%, wenn der letzte Bescheid vom zweitvorangegangenen Jahr ist). Die Vorauszahlungen der Einkommensteuer sind zu je einem Viertel am 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. zu entrichten.

Die Sozialversicherungsbeiträge werden ab dem dritten Jahr aufgrund der Einkünfte des drittvorangegangenen Jahres (2017 für 2020) bemessen, um die vorgeschriebenen Beiträge bereinigt und um den Inflationsfaktor (2020: 1,082) erhöht. Die Vorauszahlungen sind zu je einem Viertel am 28.2., 31.5., 31.8. und 30.11. zu entrichten.

Die laufenden Vorauszahlungen werden zeitgleich mit der endgültigen Vorschreibung angepasst. Diese Vorgehensweise kann dazu führen, dass Sie – vor allem im verflixten dritten Jahr – mit hohen Nach- und Vorauszahlungen rechnen müssen.

Herabsetzungsantrag

Zeichnet sich ab, dass die Vorauszahlungen zu hoch sind, können Sie bis 30.9. einen Herabsetzungsantrag für die Einkommensteuer und/oder die Sozialversicherungsbeiträge stellen. Die bisher bezahlten Vorauszahlungen werden gutgeschrieben und stehen zur freien Verfügung.

Hinaufsetzungsantrag

Entwickelt sich der Gewinn besser als erwartet und sind die Vorauszahlungen zu niedrig, kann auch bis 30.9. ein Hinaufsetzungsantrag gestellt werden. Das macht vor allem bei den Sozialversicherungsbeiträgen Sinn, denn diese können im Zeitpunkt der Zahlung als Aufwand geltend gemacht werden und senken somit den Gewinn und demzufolge die Einkommensteuer.

Zahlungserleichterungen

Stimmen die Vorauszahlungen an das Finanzamt und an die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen grundsätzlich mit dem erwarteten Gewinn überein, fehlt es jedoch an Liquidität um sie zu bezahlen, gibt es die Möglichkeit um Zahlungserleichterung anzusuchen.

Als Zahlungserleichterung kommen entweder die Stundung (Aufschub der Zahlung) oder eine Ratenzahlung in Frage. Die üblichen Stundungszinsen von 2% werden momentan aufgrund der Covid-19-Maßnahmen erst wieder ab Jänner 2021 vorgeschrieben.

Tipp:

Behalten Sie Ihre Gewinne im Auge! Sind Ihre Einschätzungen des Gewinns zu optimistisch, sind Ihre finanziellen Mittel bis zur Bescheiderstellung und endgültigen Berechnung gebunden. Sind die Einschätzungen des Gewinns zu pessimistisch, erwarten Sie mitunter hohe Nachzahlungen.

 

Bitte beachten Sie, dass es sich um eine allgemeine Information handelt und eine individuelle Beratung nicht ersetzt. Haben Sie noch Fragen oder möchten Sie einen persönlichen Beratungstermin vereinbaren? Sie erreichen mich unter 0664/889 220 44 oder unter office[a]stbaigner.at. Ich freue mich auf ein Gespräch mit Ihnen!

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