COVID-19-Investitionsprämie für Unternehmen

Die Investitionsprämie für Unternehmen ist eine weitere Maßnahme der Bundesregierung, um die Wirtschaft wieder anzukurbeln. Es soll ein Anreiz für Investitionen geschaffen werden, um den Standort Österreich und die damit zusammenhängenden Arbeits- und Ausbildungsplätze zu sichern. Die Investitionsprämie ist ein steuerfreier, nicht rückzahlbarer Zuschuss in Höhe von 7% bzw. 14% der Investitionshöhe und wird von der Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws) abgewickelt.

Wer wird gefördert?

Gefördert werden Unternehmen im Sinne des § 1 UGB, die einen Sitz und/oder eine Betriebstätte in Österreich haben und im eigenen Namen und auf eigene Rechnung betrieben werden. Das Gründungsdatum, die Größe und Branche spielen dabei keine Rolle. Von der Förderung ausgenommen sind staatliche Einrichtungen und Unternehmen, die die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erfüllen sowie jene, die gegen bestimmte Gesetze verstoßen.

Was wird gefördert?

Gefördert werden materielle (z.B. Maschinen) und immaterielle (z.B. Software) aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen, zwischen mindestens € 5.000 und höchstens € 50 Millionen. Als neu sind solche Investitionen zu werten, die bisher nicht im Anlagenverzeichnis erfasst waren. Förderungsfähig sind auch gebrauchte Wirtschaftsgüter. Nicht förderungswürdig sind Anlagen, die umweltschädlich sind (z.B. fossile Anlagen), Grundstücke, Beteiligungen, usw.

Wie hoch ist die Förderung?

Der nicht rückzahlbare, steuerfreie Zuschuss beträgt grundsätzlich 7% und bei besonders förderungswürdigen Investitionen 14% der Anschaffungskosten. Besonders gefördert werden Investitionen in die Bereiche Ökologisierung (z.B. Biomasseanlagen), Digitalisierung (z.B. Digitalisierung von Prozessen) und Gesundheit/Life-Science (z.B. Anlagen zur Herstellung von Desinfektionsmittel).

Wann muss die Investition getätigt werden?

Die Investitionen werden gefördert, wenn erste konkrete Maßnahmen im Zeitraum von 1. August 2020 bis 28.Februar 2021 gesetzt wurden und die Inbetriebnahme und Bezahlung bis spätestens 28.2.2022 erfolgt. Maßnahmen können zum Beispiel eine Bestellung, ein Kaufvertrag oder eine Anzahlung sein. Sind diese bereits vor dem 1. August durchgeführt worden, wird die Investition nicht gefördert. Planungsleistungen oder Finanzierungsgespräche zählen nicht zu den ersten Maßnahmen und sind daher nicht schädlich.

Wann muss der Förderantrag gestellt werden?

Der Förderantrag muss zwischen 1. September 2020 und 28. Februar 2021 bei der aws gestellt werden. Nähere Informationen erhalten Sie unter https://www.aws.at/corona-hilfen-des-bundes/aws-investitionspraemie/.

TIPPS:

Wenn Sie eine Investition nach dem 1. August getätigt haben oder in den nächsten Monaten eine Investition planen, überprüfen Sie, ob die Voraussetzungen für eine Investitionsprämie vorliegen.

Falls Sie Produkte oder Dienstleistungen anbieten, die vom Förderkatalog umfasst sind, könnten Sie Ihre Kunden gezielt darauf hinweisen.

 

Bitte beachten Sie, dass es sich um eine allgemeine Information handelt und eine individuelle Beratung nicht ersetzt. Haben Sie noch Fragen oder möchten Sie einen persönlichen Beratungstermin vereinbaren? Sie erreichen mich unter 0664/889 220 44 oder unter office[a]stbaigner.at. Ich freue mich auf ein Gespräch mit Ihnen!

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