Ausfallbonus für November und Dezember 2020
Der Ausfallsbonus soll Unternehmen unterstützen, die durch die Ausbreitung von COVID-19 Umsatzausfälle erleiden oder bereits erlitten haben und die weder im Lockdown geschlossen waren noch für den Lockdown-Umsatzersatz antragsberechtigt sind. Mit dem Ausfallsbonus soll die Zahlungsfähigkeit erhalten und Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen überbrückt werden, die im Zusammenhang mit der Ausbreitung von COVID-19 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen entstanden sind.
Voraussetzungen
Anspruch auf den Ausfallsbonus haben Unternehmen, die einen Sitz oder eine Betriebstätte in Österreich haben und eine operative Tätigkeit ausüben, die zu Einkünften aus selbständiger Arbeit oder zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führen. Sie müssen im Betrachtungszeitraum November bzw. Dezember einen Umsatzausfall von mindestens 40% erleiden.
Nicht antragsberechtigt sind Unternehmen, bei denen ein Insolvenzverfahren anhängig ist sowie Unternehmen, über die in den letzten fünf Jahren eine rechtskräftige Finanzstrafe verhängt wurde. Außerdem sind neu gegründete Unternehmen ausgeschlossen, die vor dem 1.11.2020 keine Umsätze erzielt haben.
Ausfallsbonus
Der Ausfallsbonus setzt sich einerseits aus einem Bonus und andererseits optional aus einem Vorschuss auf einen Fixkostenzuschuss 800.000 (FKZ 800′) zusammen. Die Höhe des Bonus und des Vorschusses FKZ 800′ entsprechen jeweils 15% des Umsatzausfalls, somit insgesamt 30% des Umsatzausfalls. Sowohl Bonus als auch Vorschuss FKZ 800′ sind mit jeweils €°30.000 pro Kalendermonat gedeckelt, also mit insgesamt €°60.000. Die Mindesthöhe für den Bonus beträgt monatlich €°100.
Den Vorschuss auf den FKZ 800′ kann nur beantragen, wer die Voraussetzungen für den FKZ 800′ erfüllt und bis spätestens 31.12.2021 einen Antrag auf FKZ 800′ stellt. Der Vorschuss auf den FKZ 800′ wird beim FKZ 800′ angerechnet.
Ausschlussgründe
Wenn folgende Förderungen für November und/oder Dezember 2020 in Anspruch genommen wurden, ist der Ausfallsbonus für November UND Dezember ausgeschlossen:
• Lockdown-Umsatzersatz I für November 2020 für direkt betroffene Unternehmen ODER
• Lockdown-Umsatzersatz I für Dezember 2020 für direkt betroffene Unternehmen ODER
• Lockdown-Umsatzersatz II für November 2020 für indirekt betroffene Unternehmen ODER
• Lockdown-Umsatzersatz II für Dezember 2020 für indirekt betroffene Unternehmen ODER
• Lockdown-Kompensation für selbständige Künstlerinnen und Künstler
Der Vorschuss auf den FKZ 800′ ist ausgeschlossen, wenn bereits ein FKZ 800′ oder ein Verlustersatz beantragt wurden.
Antragstellung
Die Anträge auf Ausfallsbonus November und Dezember 2020 können vom 16.2.2021 bis zum 15.4.2021 über FinanzOnline gestellt werden. Die Anträge für die weiteren Monate können ab dem 16. des auf den Betrachtungsraum folgenden Kalendermonats bis zum 15. des auf den Betrachtungszeitraum drittfolgenden Kalendermonats beantragt werden.
Die Berechnung erfolgt automatisch durch die COFAG und basiert im Regelfall auf dem Umsatz des Vergleichsmonats 2019. Abweichend kann auch ein Drittel des Umsatzes des 4. Quartals 2019 oder ein Zwölftel des Vorjahresumsatzes herangezogen werden. Bei 2020 gegründeten Unternehmen werden die Vormonate herangezogen.
Tipp:
Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind und Sie den FKZ 800′ bereits beantragt haben, können Sie trotzdem den Bonus von 15% beantragen.