Spenden – automatische Datenübermittlung ja oder nein?

Unter Spenden versteht man freiwillige Zuwendungen, die keinen Entgeltcharakter haben und denen keine Gegenleistung des Empfängers gegenübersteht. Abzugsfähig sind jene Spenden, die an spendenbegünstigte Einrichtungen und Vereine getätigt werden. Die Liste der spendenbegünstigten Organisationen ist auf der Website www.bmf.gv.at abrufbar. Diese Spenden können sowohl im betrieblichen Bereich als Betriebsausgabe als auch im privaten Bereich als Sonderausgabe geltend gemacht werden.

Bis zur Veranlagung 2016 konnten sich Unternehmerinnen und Unternehmer – die sowohl selbständige als auch unselbständige Einkünfte erzielt haben – aussuchen, ob sie die Spende als Betriebsausgabe oder als Sonderausgabe geltend machen. Durch die betragsmäßige Begrenzung wurde diese Entscheidung oftmals erst bei der Ermittlung des Gewinns im darauffolgenden Jahr getroffen. Diese Vorgehensweise ist durch die Neuregelung nicht mehr möglich, denn die Aufteilung auf betriebliche und private Spenden muss ab 2017 bereits im laufenden Jahr erfolgen.

Jene Spenden, die als Sonderausgabe in der Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigt werden sollen, werden von den Spendenorganisationen direkt an das Finanzamt gemeldet. Die dazu notwendigen persönlichen Daten wie Vorname, Zuname (wie im Meldezettel angeführt) und das Geburtsdatum werden von den Organisationen im Laufe des Jahres von den Spenderinnen und Spendern abgefragt. Die gemeldeten Spenden werden automatisch in der Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigt, ohne dass eine gesonderte Eintragung notwendig ist.

Wenn die Spenden jedoch als Betriebsausgabe in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden sollen, dann ist die Bekanntgabe der persönlichen Daten an die Spendenorganisation nicht erforderlich. Die Berücksichtigung erfolgt – wie auch bisher – über den Eintrag in der Steuererklärung.

Wenn zum Beispiel eine Unternehmerin bzw. ein Unternehmer nur betriebliche Einkünfte erzielt und die persönlichen Daten der Spendenorganisation bekannt gibt, dann werden die getätigten Spenden an das Finanzamt übermittelt und automatisch bei der Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigt. Wenn aber keine unselbständigen Einkünfte erzielt werden, können die Spenden mangels einer Einkunftsquelle nicht als Sonderausgabe abgesetzt werden.

Wenn Sie von einer Spendenorganisation die Aufforderung erhalten, Ihre Daten bekannt zu geben, dann überlegen Sie sich, ob Sie die Spenden im betrieblichen Bereich als Betriebsausgabe oder im privaten Bereich als Sonderausgabe berücksichtigen wollen. Geben Sie Ihre Daten nur dann bekannt, wenn Sie die Spende als Sonderausgabe absetzen möchten.

Die gemeldeten Spenden können im FinanzOnline im Steuerakt nach erfolgter Meldung durch die Spendenorganisationen (hat bis spätestens 28.2. des Folgejahres zu erfolgen) abgefragt und kontrolliert werden. Falls die Meldung nicht richtig durchgeführt wurde und Sie eine Änderung erreichen möchten, dann kontaktieren Sie die Spendenorganisation. Das Finanzamt ist nur der Datenempfänger und kann keine Änderungen vornehmen.

Bitte beachten Sie, dass es sich um eine allgemeine Information handelt und eine individuelle Beratung nicht ersetzt. Haben Sie noch Fragen oder möchten Sie einen persönlichen Beratungstermin vereinbaren? Dann kontaktieren Sie mich bitte unter office[a]stbaigner.at. Ich freue mich auf ein Gespräch mit Ihnen!

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