Negativsteuer – bares Geld vom Finanzamt

Arbeitnehmer, die nur geringe Jahreseinkommen erzielen, können einen Anspruch auf eine Negativsteuer haben. Das sind zum Beispiel Teilzeitkräfte, geringfügig Beschäftigte, Lehrlinge, aber auch alle, die nicht das ganze Jahr über beschäftigt waren, wie zum Beispiel Ferialpraktikanten, Präsenzdiener oder karenzierte Eltern.

Die Höhe der Negativsteuer (SV-Rückerstattung) ist von verschiedenen Faktoren abhängig.

1. Anspruch auf einen Verkehrsabsetzbetrag

Der Verkehrsabsetzbetrag steht allen Personen zu, die ein aufrechtes Dienstverhältnis haben. Ergibt sich aufgrund des geringen Einkommens eine Einkommensteuer von null, werden 50 % der Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung, maximal aber 400 Euro jährlich zurückerstattet (SV-Rückerstattung).

2. Anspruch auf Pendlerpauschale

Besteht zumindest in einem Kalendermonat ein Anspruch auf Pendlerpauschale, dann besteht neben dem Verkehrsabsetzbetrag zusätzlich der Anspruch auf den Pendlerzuschlag. Der Rückzahlungsbetrag erhöht sich in diesem Fall auf maximal 500 Euro.

3. Anspruch auf Pensionistenabsetzbetrag

Seit der Veranlagung für das Jahr 2016 kommen auch Pensionisten in den Genuss einer Negativsteuer. Sie bekommen 50% der Sozialversicherungsbeiträge, jedoch maximal 110 Euro rückerstattet.

4. Anspruch auf Alleinerzieher/Alleinerzieherbetrag

Wenn sich bei der Berechnung der Einkommensteuer ein Betrag von null ergibt und der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zustehen, dann wird dieser an den Steuerpflichtigen rückerstatten.

5. Arbeitnehmerveranlagung

Die Negativsteuer kann nur im Rahmen einer (Arbeitnehmer)veranlagung geltend gemacht werden. Der Betrag wird auf dem Steuerkonto gutgeschrieben und vom Finanzamt ausbezahlt.

Im zweiten Halbjahr 2017 hat das Finanzamt damit begonnen die „antragslose Arbeitnehmerveranlagungen“ für das Jahr 2016 durchzuführen. Eine automatische Veranlagung erfolgt nur, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

  • aus der Aktenlage ist anzunehmen, dass nur lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen worden sind,
  • die Veranlagung führt zu einer Steuergutschrift und
  • aufgrund der Aktenlage ist nicht anzunehmen, dass noch Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Freibeträge (Kinderfreibetrag) oder Absetzbeträge (zB Unterhaltsabsetzbetrag, Alleinverdiener/ Alleinerzieherabsetzbetrag) geltend gemacht werden.

6. Tipp

Es zahlt sich also auch für „Wenigverdiener“ aus, eine Arbeitnehmerveranlagung durchzuführen und sich bares Geld zurückzuholen. Eine Arbeitnehmerveranlagung kann übrigens fünf Jahre rückwirkend erstellt werden (die AV 2012 kann bis Ende 2017 eingereicht werden).

Bitte beachten Sie, dass es sich um eine allgemeine Information handelt und eine individuelle Beratung nicht ersetzt. Haben Sie noch Fragen oder möchten Sie einen persönlichen Beratungstermin vereinbaren? Dann kontaktieren Sie mich bitte unter office[a]stbaigner.at. Ich freue mich auf ein Gespräch mit Ihnen!

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