Belegerteilungspflicht

Seit 1.1.2016 gilt eine Belegerteilungspflicht für Unternehmer, die Barzahlungen für eine erbrachte Lieferung oder sonstige Leistung entgegennehmen. Ausschlaggebend ist dabei nicht der Zeitpunkt der Leistungserbringung, sondern der Zeitpunkt der Zahlung.

Eine Zahlung und daher auch eine Verpflichtung zur Belegerteilung liegt insofern auch bei einer Anzahlung, einer Ratenzahlung oder einer Restzahlung vor.

Wer ist Unternehmer im Sinne der Belegerteilungspflicht?

Unternehmer im Sinne dieser Regelung sind alle, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausüben. Da eine Einschränkung auf die betrieblichen Einkunftsarten fehlt, fallen auch Unternehmer darunter, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen.

Es ist unerheblich, ob es sich dabei um umsatzsteuerpflichtige oder um umsatzsteuerfreie Umsätze handelt und wie hoch die Umsätze insgesamt sind. Die Verpflichtung gilt somit auch für Kleinunternehmer, deren Jahresumsatz unter € 30.000 liegt.

Was ist eine Barzahlung im Sinne der Belegerteilungspflicht?

Unter Barzahlung sind nicht nur die Zahlungen mittels Bargeld, sondern auch die Zahlungen mit Bankomatkarte, Kreditkarte und Barschecks zu verstehen. Nimmt der Unternehmer statt Bargeld auch Gutscheine, Geschenkmünzen, Bons oder Ähnliches von seinen Kunden entgegen, dann entsprechen auch diese Zahlungsformen einer Barzahlung.

Welche Inhalte muss der Beleg enthalten?

Wenn keine Verpflichtung für eine Registrierkassa vorliegt, müssen auf dem Beleg mindestens folgende Angaben ersichtlich sein:

  • eine eindeutige Bezeichnung des liefernden oder leistenden Unternehmers
  • eine fortlaufende Nummer
  • der Tag der Belegausstellung
  • die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und der Umfang der sonstigen Leistung
  • der Betrag der Barzahlung

Muss der Kunde den Beleg entgegennehmen?

Der Empfänger der Leistung ist verpflichtet, den Beleg entgegenzunehmen und bis außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten mitzunehmen. Der Kunde kann sich jedoch weigern, seiner Verpflichtung nachzukommen, ohne dass dies Konsequenzen hat.

Welche Konsequenzen drohen dem Unternehmer?

Missachtet der Unternehmer seine Verpflichtung bei Barzahlung einen Beleg an den Leistungsempfänger auszustellen, dann stellt dies eine Finanzordnungswidrigkeit gemäß dem Finanzstrafgesetz dar. Wer eine Finanzordnungswidrigkeit begeht, kann mit einer Geldstrafe bis zu € 5.000 belangt werden.

Bitte beachten Sie, dass es sich um eine allgemeine Information handelt und eine individuelle Beratung nicht ersetzt. Haben Sie noch Fragen oder möchten Sie einen persönlichen Beratungstermin vereinbaren? Dann kontaktieren Sie mich bitte unter office[a]stbaigner.at. Ich freue mich auf ein Gespräch mit Ihnen!

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