Mietvertragsgebühr für Wohnraum entfällt

Der Nationalrat hat noch vor den Nationalratswahlen die Abschaffung der Gebühr für Wohnungsmietverträge beschlossen. Die geänderte Fassung des Gebührengesetzes wurde am 10. November 2017 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist daher für Mietverträge über Wohnraum, die ab dem 11. November 2017 abgeschlossen wurden, anzuwenden. Bis zu diesem Tag abgeschlossene Wohnungsmietverträge sind unverändert gebührenpflichtig.

Gebühr für Wohnungsmietverträge

Das Gebührengesetz sah bei Abschluss eines Wohnungsmietvertrages eine Mietvertragsgebühr von 1% der Bemessungsgrundlage vor, welche abhängig vom Entgelt und von der vereinbarten Laufzeit war.

Ob die Gebühr von der Vermieterin/vom Vermieter oder von der Mieterin/vom Mieter zu entrichten war konnte auf Grund der Vertragsfreiheit im Vertrag festgelegt werden. Üblicherweise wurde die Gebühr auf die Mieterin/den Mieter abgewälzt. Die Abschaffung der Gebühr soll zukünftig die Kosten der Mieter reduzieren und sie dadurch entlasten.

Begriff Wohnraum

Was genau unter den Begriff Wohnraum fällt, definiert das BMF folgendermaßen:

„Unter „Wohnräumen“ sind Gebäude oder Gebäudeteile zu verstehen, die überwiegend Wohnzwecken dienen, einschließlich sonstiger selbständiger Räume und anderer Teile der Liegenschaft (wie Keller- und Dachbodenräume, Abstellplätze und Hausgärten, die typischerweise Wohnräumen zugeordnet sind).

Wohnzwecken dienen Gebäude oder Räumlichkeiten in Gebäuden dann, wenn sie dazu bestimmt sind, in abgeschlossenen Räumen privates Leben, speziell auch Nächtigung, zu ermöglichen. Unter die Befreiung fällt nicht nur die Vermietung oder Nutzungsüberlassung der eigentlichen Wohnräume, sondern auch der mitvermieteten Nebenräume wie Keller- und Dachbodenräume. Auch ein gemeinsam (das heißt im selben Vertrag) mit dem Wohnraum in Bestand gegebener Abstellplatz oder Garten ist, wenn nicht eine andere Nutzung dominiert, als zu Wohnzwecken vermietet anzusehen.

Eine überwiegende Nutzung zu Wohnzwecken liegt vor, wenn das zu Wohnzwecken benützte Flächenausmaß jenes zu anderen Zwecken übersteigt.“

Bitte beachten Sie, dass es sich um eine allgemeine Information handelt und eine individuelle Beratung nicht ersetzt. Haben Sie noch Fragen oder möchten Sie einen persönlichen Beratungstermin vereinbaren? Dann kontaktieren Sie mich bitte unter office[a]stbaigner.at. Ich freue mich auf ein Gespräch mit Ihnen!

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